Satzung - Fischereiverein Selb e.V

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Satzung für den Fischereiverein
Selb e.V.



§1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein hat den Namen „Fischereiverein Selb". Er ist ein gemeinnütziger Verein und hat seinen Sitz in Selb. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 - Zweck des Vereins

Zweck des Fischereivereins ist es, seinen Mitgliedern die Gelegenheit zu ermöglichen, die Angelfischerei auszuüben, außerdem die Belange der Fischerei zu vertreten und der praktizierte Naturschutz.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen. Die mit einem Ehrenamt betrauten haben nur Ersatzanspruch auf tatsächlich erfolgte Auslagen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigem nur das Vereinsvermögen. Ausgaben sind vorher zu finanzieren und bis zur jeweiligen Höhe des Vereinsvermögens möglich. Das nach Auflösung oder Abwicklung des Vereins verbleibende Aktivvermögen fällt einem noch zu bestimmenden fischereilichen Zweck zu.

§3 - Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beim Fischereiverein Selb ist freiwillig. Der Fischereiverein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, kooperativen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Kooperative Mitglieder sind öffentliche Körperschaften, juristische Personen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Industrie- und Wirtschaftsbetriebe etc. Ehrenmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Persönlichkeiten werden, die sich um die Belange des Vereins im besonderem Maße verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Eine Ablehnung der Aufnahme hat schriftlich zu erfolgen; die Gründe für die Ablehnung brauchen nicht bekannt gegeben zu werden. Beschwerde zur Mitgliederversammlung ist zulässig.

Die Mitgliedschaft beginnt bzw. endet mit Eintragung oder Löschung im Mitgliederverzeichnis.

Mit Erwerb der Mitgliedschaft bekennen sich die Mitglieder zu einer positiven Einstellung zur Natur und Umwelt, zur kameradschaftlichen Grundhaltung sowie zu der Pflicht, den Verein und seine Aufgabe in jeder Weise zu fördern.

Die Mitglieder handeln eigenverantwortlich. Der Verein haftet in keiner Weise für Schäden, die die Mitglieder Dritten oder auch sich selbst zufügen.


§4 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet

a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss

Der freiwillige Austritt eines Mitglieds kann nur durch schriftliche Erklärung erfolgen. Die Erklärung ist an den Vorstand zu richten. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

Ein Mitglied kann wegen vereinsschädigenden oder satzungswidrigen Verhaltens oder wegen Nichtzahlung der Beiträge trotz mehrmaliger Mahnung vom Vorstand nach vorheriger Anhörung ausgeschlossen werden. Der Ausgeschlossene kann hiergegen binnen einem Monat Einspruch beim Vorstand erheben, der dann endgültig entscheidet.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Rechte auf das Vereinsvermögen.

§5 - Mitgliedsbeiträge

Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins dienen Mitgliedsbeiträge und Spenden. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Die Höhe und die Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist eine Bringschuld.

§6 - Organe des Vereins


Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Vereinsausschuss


§7 - Mitgliederversammlung

Der Vorsitzende ist verpflichtet, spätestens vier Monate nach Schluss des Kalenderjahres die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Tagesordnung muss den Geschäftsbericht, Kassenbericht und den Bericht der Revisoren enthalten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand berufen, wenn das Interesse des Vereins es zwingend erfordern, wenn mindestens ein Drittel der Gesamtmitglieder es schriftlich unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangt oder wenn es der Vereinsausschuss mit Stimmenmehrheit beantragt.

Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen hat mindestens eine Woche vor Versammlungstermin im Amtsblatt der Stadt Selb zu erfolgen.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

Die Mitgliederversammlung beschließt über


a) die Wahl des Vorstandes
b) die Wahl des Vereinsausschusses
c) die Wahl des oder der Kassenprüfer
d) die Entlastung des Vorstands
e) die Auflösung des Vereines
f) sämtliche,   das   Interesse   des   Vereins berührende Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung
g) sämtliche Änderungen dieser Satzung

Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können dann zur Verhandlung gestellt werden, wenn sie mindestens fünf Tage vor der Sitzung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt worden sind. In besonders dringlichen Fällen kann die Versammlung von der Einhaltung der Frist absehen.

Bei allen Beschlüssen der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Jedes anwesende Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

Es kann per Akklamation oder in geheimer Abstimmung gewählt werden.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einer Niederschrift festgelegt. Die Beurkundung erfolgt durch den Schriftführer und Versammlungsleiter.

§8 - Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer, dem Jugendleiter, dem Gewässerwart und dem Fischereiobmann.

Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Alle zwei Vorstandsmitglieder sind je für sich allein vertretungsberechtigt. Dem Verein gegenüber wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen darf.

Der 1. Vorsitzende braucht seine Verhinderung nicht nachzuweisen.

Der Kassier führt über die Einnahmen und Ausgaben ein Kassenbuch mit den dazu erforderlichen Belegen.

Die Vorstandschaft ist alle drei Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung neu zu wählen. Gewählt werden kann jedes ordentliche Mitglied nach Vollendung des 21. Lebensjahres. Die Vorstandschaft wird mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.

a)     Der erste Vorsitzende ist berechtigt, zweckgebundene Ausgaben in Höhe von 500 € allein zu genehmigen.
b)     Sonderausgaben sind gesondert zu beantragen. Die Genehmigung erfolgt nach Prüfung durch den Vereinsausschuss.
c) Ausgaben von erheblicher finanzieller oder vermögensrechtlicher Bedeutung bedürfen der Zustimmung durch die                 Mitgliederversammlung.

Die Vorstandschaft ist bei Anwesendheit von mindestens vier ihrer Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt bei einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Der Vorstand ist möglichst 2-mal jährlich von dem 1. Vorsitzenden einzuberufen.

Scheidet durch Tod oder Austritt ein Mitglied des Vorstandes aus, so ist eine Nachwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen. Bis dahin kann der Vereinsausschuss aus seiner Mitte ein kommissarisches Vorstandsmitglied wählen.

Die Amtszeit des Vorstandes endet mit dem Schluss der ordentlichen Mitgliederversammlung in der der Vorstand neu gewählt wird und die Bestätigung des neuen Vorstandes vorgenommen wird.

§9 - Der Ausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus dem Vorstand und mindestens vier weiteren von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählten Ausschussmitgliedem.

In den Ausschuss gewählt werden können ordentliche Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sinkt die Zahl der Ausschussmitglieder durch Ausscheiden unter sechs, so hat der Vereinsausschuss in seiner nächsten Sitzung Ersatzwahlen vorzunehmen, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen.

Dem Ausschuss obliegt, außer den durch die Satzung besonders zugewiesenen Aufgaben, die Beratung des Vorstandes in allen Fragen von ausschlaggebender Bedeutung und die Beschlussfassung in Angelegenheiten der so genannten laufenden Verwaltung, soweit dies nicht Angelegenheiten betrifft, die der Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Die Sitzungen des Vereinsausschusses sind nach Bedarf vom ersten Vorsitzenden einzuberufen.

Zu den Sitzungen sind alle Mitglieder mindestens acht Tage vorher einzuladen.

Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter mindesten ein Vorstandsmitglied, anwesend ist.

Der Vereinsausschuss soll mindestens zweimal jährlich einberufen werden.

Der Vereinsausschuss ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Der Vereinsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Das Stimmrecht entfällt für ein Mitglied, wenn ein Antrag zu seiner Entlastung zur Beratung steht oder wenn ihm dadurch ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil entsteht.

Der Vorstand ist an Beschlüsse des Ausschusses gebunden.

§10 - Jugendgruppe

Zum Zweck der Heranführung und der Förderung der Jugend für die Fischerei und das Gedankengut des Natur- und Umweltschutzes, werden die dem Verein angeschlossenen Jugendlichen zu einer Jugendgruppe zusammengefasst.

Die Jugendgruppe ist Bestandteil des Fischereivereins Selb ohne eigene Rechtsfähigkeit.

Für die Leitung der Jugendgruppe werden von der Mitgliederversammlung ein Jugendleiter und sein Stellvertreter gewählt.

Der Jugendleiter ist Mitglied der Vorstandschaft.

§11 - Kassenprüfung

Die Kassenprüfung erfolgt jährlich durch die Revisoren, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.


§12 - Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung sowie Änderungen des in 2 festgeschriebenen Vereinszweckes können nur auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgiiederversammlung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§13 - Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung mit der in 12 festgelegten Mehrheit.

Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes bestimmt, sind der 1. Vorsitzende und der Kassier vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibt der Stadt Selb zu übergeben, mit der Auflage, es bis zur Gründung eines neuen steuerbegünstigten Fischereivereins in Selb zu verwalten.

Wird innerhalb von einem Jahr kein neuer Fischerei verein gegründet, so fällt das verbleibende Vermögen an die Stadt Selb, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Vorgelesen

und von der Mitgliederversammlung genehmigt:

Selb, den 10.03.2012

Bernd Knab, 1. Vorsitzender

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