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Richtlinien für das Angeln mit Kindern und Jugendlichen

Kinder unter 10 Jahre und das Angeln

Kinder unter zehn Jahren dürfen in Begleitung eines volljährigen Anglers an das Angeln herangeführt werden.
In den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug fischereilicher Bestimmungen (VwVFiR) hat das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten bestimmt, dass auch Kindern unter zehn Jahren unter bestimmten Voraussetzungen Angeln dürfen.

Voraussetzung dabei ist, dass ein volljähriger Fischer, der einen gültigen Fischereischein und den üblicherweise erforderlichen Erlaubnisschein besitzt und als Erziehungsberechtigter oder zuständiger Jugendleiter oder von den Eltern mit der Aufsicht betrauten Person Autorität über das Kind hat, den Fischfang im rechtlichen Sinne ausübt. Das heißt, das Kind unter 10 Jahre kann das Angeln nicht selbst praktizieren, sondern nur unselbständig und zwar nicht mit einer eigenen Angel, sondern nur mit einer Angel des Erwachsenen Fischereischeininhabers.

Damit unterscheidet sich das Kind unter zehn Jahren grundsätzlich vom Jugendlichen mit Jugendfischereischein, der zwar ebenfalls nur im Einflussbereich eines erwachsenen Anglers fischen darf, dies aber selbstständig tut und zudem eine eigene Angelausrüstung verwenden kann.Konkret ergeben sich damit für Kinder unter zehn Jahren folgende Beteiligungsformen am Angeln eines erwachsenen Fischereischeininhabers:

Abwesenheit des Erwachsenen

Der Erwachsene ist der Fischereiausübende.  Aus diesem Grund kann er das Kind zu keinem Zeitpunkt mit der Angel alleine lassen und muss jederzeit sofort eingreifen können.  Muss er sich vom Kind entfernen, so ist die Angel aus dem Wasser zu nehmen.

Zahl der Handangeln

Der erwachsene Fischereiausübende darf gleichzeitig höchstens zwei Handangeln verwenden.  Er kann daher maximal zwei Kinder in die Ausübung des Fischfangs einbeziehen.

Erstellung der Montage

Das Kind kann die Montage unter Anleitung erstellen.  Sie ist vor dem Auswerfen jedoch durch den Erwachsenen zu kontrollieren.

Auswerfen

Kann dem Kind nach Unterweisung überlassen werden.

Angel halten

Kann dem Kind nach Unterweisung überlassen werden.

Anhieb und Drill

Der Erwachsene ist im rechtlichen Sinn der Fischereiausübende, Er muß sofort und unmittelbar eingreifen, sobald dies die Sachlage, insbesondere der Tierschutz, fordert.

Keschern

Kann dem Kind nach Unterweisung überlassen werden.

Abködern

Einen lebenden Fisch darf nur der Erwachsene abködern.

Betäuben und Töten

Das Betäuben und Töten eines Fisches darf einem Kind nicht überlassen werden.

Verwertung des Fisches

Nach Unterweisung (Verletzungsgefahr, Hygiene) kann das Kind einbezogenen werden.Erwachsene Angler sollten diese Regelungen streng beachten und im Zweifelsfall eingreifen.  Der Sinn besteht darin, Kinder unter zehn Jahre an das Angeln heranzuführen.  Die praktische und theoretische Ausbildung zum Angler soll erst mit dem Lösen eines Jugendfischereischeins ab dem vollendeten zehnten Lebensjahr beginnen, da ein dauerhafter Lernerfolg unter zehn Jahren in der Regel nicht erzielt werden kann. Ab dem Tag, an dem ein Kind das zehnte Lebensjahr vollendet, ist der Jugendfischereischein erforderlich. Jeder Gewässerbesitzer oder -pächter bzw. der Fischereiverein kann untersagen, dass Kinder unter 1 0 Jahren an seinen Gewässern am Angeln beteiligt werden.  Er kann frei verfügen, wem er das Angeln an seinen Gewässern erlauben möchte.  Es ist daher erforderlich zu klären, welche Vorschriften vom Gewässerbesitzer erlassen wurden.  Da Kinder aber möglichst frühzeitig an das Angeln herangeführt werden sollten, sind solche Einschränkungen nicht wünschenswert.

Auch Schülergruppen dürfen in obiger Weise an das Angeln heran geführt werden.  Dies gilt sogar, wenn Sie älter als 10 aber noch nicht 18 Jahre alt sind.  Es ist jedoch besonders darauf zu achten, dass eine ausreichende Anzahl volljähriger Fischereiausübungsberechtigter (Fischereischein und Erlaubnisschein erforderlich) anwesend ist.  Jede Aufsichtsperson darf nur zwei Schüler mit je einer Angel beaufsichtigen.

Unter 10 Jahren

Kinder, die das 10.  Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen in sehr begrenztem Umfang als Helfer eines volljährigen Anglers (Fischereischeininhabers) beteiligt werden.  Für ein Kind unter 10 Jahren ist ein Erlaubnisschein und Jugendfischereischein nicht erforderlich.  Jedoch muss der erwachsene Angler, bei dem das Kind mitangelt, über Fischereischein und Erlaubnisschein für das Gewässer verfügen.  Der Gewässerbesitzer oder -pächter kann vorschreiben, dass Kinder unter 10 Jahren nicht am Angeln beteiligt werden dürfen. Das Kind unter 10 Jahren darf die Angel auswerfen, unter Aufsicht den Drill durchfuhren, aber keinesfalls einen Fisch töten.  Der erwachsene Angler, bei dem das Kind mitangelt, sollte ein Elternteil oder eine Person sein, die im vollen Umfang Autorität über das Kind besitzt.  Sie muss jederzeit sofort eingreifen können und sich keinesfalls von der Angel entfernen.  Weitere Auskünfte hierzu gibt es in unserem kostenlosen Faltblatt "Angeln mit Kindern unter 10 Jahren".

Ab dem 10.  Lebensjahr

Ab dem vollendeten 10.  Lebensjahr darf ein Kind unter ständiger Aufsicht eines erwachsenen Anglers angeln.  Der Jugendliche muss einen Jugendfischereischein besitzen und einen Erlaubnisschein für Inhaber eines Jugendfischereischeins für das Gewässer gelöst haben.  Der Aufsichtführende Angler muss einen gültigen Fischereischein haben.  Der Jugendliche darf mit bis zu zwei Handangeln angeln,  soweit der jeweilige Gewässerbesitzer nicht andere Vorschriften erlassen hat.

Ab dem 12.  Lebensjahr kann ein Jugendlicher die, staatliche Fischerprüfung machen.  Den Fischereischein für Erwachsene erhält er jedoch erst an seinen 14.  Geburtstag.

Ab 14 mit Fischerprüfung

Ein Jugendlicher, der das 14.  Lebensjahr vollendet und die staatliche Fischerprüfung bestanden hat, verfügt über zwei Wahlmöglichkeiten:

a)     Er fischt weiter in Begleitung eines erwachsenen Anglers mit dem Jugendfischereischein und dem Erlaubnisschein für Inhaber eines Jugendfischereischeins.

b)     Er löst den Fischereischein für Erwachsene und einen Erlaubnisschein für Erwachsene.  In diesem Fall kann er alleine ohne Aufsicht angeln.

Im Falle b) kann der Pächter oder Eigentümer eines Fischereigewässers jedoch weitere Beschränkungen erlassen, falls er dies für notwendig hält.  So kann er beispielsweise nur eine Handangel erlauben

Ab 18 Jahre

Ab dem vollendeten 18.  Lebensjahr kann eine Person nur noch fischen, wenn sie die Fischerprüfung bestanden und einen Fischer@schein für Erwachsene gelöst hat.  Besteht eine Person im Alter von 17 Jahren die Fischerprüfung nicht, so darf sie ab ihrem 18. Geburtstag nicht mehr fischen.  Ausnahme hiervon gibt es nicht

Der Fischereischein

Den Fischereischein bzw. den Jugendfischereischein muss jeder Angler am Gewässer bei sich führen.  Der Fischereischein bescheinigt, dass der Angler die staatliche Fischerprüfung absolviert hat.  Der Jugendfischereischein berechtigt zum Fischfang ausnahmslos in verantwortlicher Begleitung einer erwachsenen Person mit gültigem Fischereischein.  Der Fischereischein und der Jugendfischereischein sind bei der Wohnsitzgemeinde des Anglers erhältlich (Ordnungsamt), in München beim Kreisverwaltungsreferat.

Die Gebühr für den Jugendfischereischein beträgt 5 Euro. Er ist bis zur Vollendung des 18.  Lebensjahrs gültig.  Zudem ist eine einmalige Fischereiabgabe - ' nach Alter gestaffelt - in Höhe von maximal 10 Euro zu entrichten Der Fischereischein für Erwachsene wird auf Lebenszeit ausgestellt.  Der Fischereischein auf Lebenszeit kostet 35 Euro. Hinzu kommt die Fischereiabgabe, die alle fünf Jahre bezahlt werden muss in Höhe von 40 Euro. Die Fischereiabgabe kann auch auf Lebenszeit in einem Betrag gezahlt werden.  Sie beträgt dann je nach Alter bis zu 300 Euro. Jugendliche mit bestandener Fischerprüfung zahlen für den Fischereischein auf Lebenszeit ebenfalls 35 Euro und eine ermäßigte Fischereiabgabe in Höhe von 20 Euro für die Dauer von fünf Jahren.  Bei Einmalzahlung der Fischereiabgabe für die gesamte Lebenszeit gibt es für Jugendliche keine Ermäßigung.  Der erteilte Fischereischein ist von der Person, für die er ausgestellt wird, persönlich abzuholen.  Dabei ist die Inhaberunterschrift zu leisten.

Der Erlaubnisschein

Der Erlaubnisschein ist die Genehmigung des jeweiligen Gewässerbesitzers bzw.  Gewässerpächters, dass der Angler in seinem Gewässer angeln darf.  Dieses Dokument wird auf den Namen des Anglers ausgestellt und ist beim Angeln mitzuführen.  Erlaubnisscheine gibt es als Jahres-, Monats-, Wochen- oder Tageserlaubnisscheine.  Sie werden auch als Jahres-, Monats- Wochen- oder Tageskarte bezeichnet.  Der Erlaubnisschein ist beim jeweiligen Gewässerpächter oder Besitzer erhältlich.  An größeren Gewässern gibt es zumeist mehrere Verkaufsstellen für derartige Erlaubnisscheine. Eine Vielzahl von Angelgewässern und die zugehörigen Verkaufsstellen für Erlaubnisscheine sind in dem Buch "Angelführer Bayern" verzeichnet, das im Buchhandel und beim LFV Bayern zum Preis von 11 Euro gegen Vorauskasse erhältlich ist.

Die staatliche Fischerprüfung

Diese Prüfung muss in Bayern jeder volljährige Angler absolviert haben.  Die Fischerprüfung findet landeseinheitlich einmal im Jahr am ersten Samstag im März statt.  Wer zu diesem Datum das 12. Lebensjahr vollendet hat, kann an der Fischerprüfung teilnehmen.  Im Sommer gibt es einen Nachholtermin für die Prüfung.

Voraussetzung für die Zulassung zur Fischerprüfung ist der Besuch eines Ausbildungskurses, den in der Regel Fischereivereine und -verbände aber auch private Veranstalter durchfuhren.  Diese Kurse beginnen am Jahresende und finden am Abend oder am Wochenende statt.  Dieser Ausbildungskurs hat einen Umfang von mindestens 30 Stunden und beinhaltet neben einem umfangreichen theoretischen Teil auch einen praktischen Teil, bei dem jeder Teilnehmer unterwiesen wird, wie ein Fisch sachgerecht getötet und geschlachtet wird. Zur Prüfung muss sich jeder Teilnehmer beim Landesfischereiverband Bayern auf dem dafür vorgesehen Formular bis 1. Dezember angemeldet haben.  Danach wird eine Gebühr von 26 Euro in Rechnung gestellt.  Die Anmeldeformulare sowie umfassende Informationen zur Fischerprüfung sind im Intemet unter www.fischerpruefung.bayern.de erhältlich. Weitere Informationen zur Prüfung gibt die Broschüre "Die staatliche Fischerprüfung in Bayern", die für 11,90 Euro (zuzüglich Versandkosten) beim Landesfischereiverband Bayern erhältlich ist.


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